Auszüge aus der Satzung des Fördervereins von Case Verde e.V.


Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick geben und haben deshalb darauf verzichtet, die formalen Bestandteile der Satzung hier abzubilden. Nachfolgend finden Sie die Ausführungen zum Zweck, der Gemeinnützigkeit und dem Vermögen unseres Vereines.

Bei Interesse senden wir Ihnen gerne unsere vollständige Satzung zu. Zur Anforderung verwenden Sie bitte unsere Kontaktseite.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "Förderverein Casa Verde e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Entwicklungshilfe durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kinderheims "Casa Verde" in Arequipa, Peru, dessen Träger der in Peru als gemeinnützig anerkannte Verein "Blansal" mit Sitz in Lima ist, sowie anderer Kinderheime für Waisen, Halb-waisen, Kinder aus verarmten Familien und von hilfsbedürftigen Alleinerziehenden in Südamerka, deren Träger ebenfalls Körperschaften sind, die die Mittel für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

2.2 Der Verein erfüllt seinen Förderauftrag insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an Körperschaften vor Ort, welche diese Mittel unmittelbar und ausschließ-lich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Entwicklungshilfe in Südamerika verwenden. Hierzu zählt insbesondere:

2.2.1 Unterstützung der Gründung, Unterhaltung und Ausstattung der Kinderheime

2.2.2 Sicherstellung der Betreuung, Ernährung, Bekleidung und medizinischen Versorgung der in den Kinderheimen untergebrachten Kinder

2.2.3 Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln für Kinderheime sowie für die schulische Ausbildung der Kinder

2.2.4 Verbesserung der Lebenssituation der verarmten Eltern oder Alleinerziehenden von Kindern, welchein Kinderheimen untergebracht sind, zwecks Reintegration der Kinder in ihre Familien. Leistungen sind hier im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe zu erbringen.

2.2.5 Information und Aufklärung über die Lebenssituation der armen Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, in Südamerika mit Schwerpunkt Peru.

2.3 Zur Spendengewinnung informiert der Verein interessierte natürliche und juristische Personen z.B. durch Briefe, Prospekte, Internetprogramme, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen usw.

2.4 Der Verein ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Der Verein ist weder religiös noch politisch in irgendeiner Weise gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Er ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Zweck ausgerichtet. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten Körperschaften verwendet.

3.2 Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineGewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinerlei Entschädigung.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4 Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden:
  • alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr
  • juristische Personen

4.2 Die Mitgliedschaft endet:
  • bei natürlichen Personen durch den Tod
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern wird einmal im Jahr ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.2 Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

6.1 Der Vorstand.

6.2 Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.

7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann das verbleibende Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder berufen.

7.3 Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, wo das Gesetz nichts anderes verlangt.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

8.1 Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
  • Erstellung eines Jahresplanes (Aktivitäten und Mittelverwendung)
  • Führung der Kasse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

9.2 Zur Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden. Gäste sind nicht stimmberechtigt.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

10.1 Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch eines der Vorstandsmitglieder mindestens 21 Tage vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

§ 11 Vermögen des Vereins

11.1 Der Verein soll kein eigenes Vermögen ansammeln, welches über die notwendigen finanziellen Mittel zurmittelfristigen Erfüllung des Vereinszweckes hinaus geht. So hat beispielsweise die Anschaffung von vereinseigenen Immobilien zu unterbleiben.

11.2 Der Verein ist auf Guthabenbasis zu führen und darf sich nicht verschulden. Jegliche Kreditaufnahme hat zu unterbleiben.

11.3 Die Vermögenslage des Vereins soll so transparent gemacht werden, dass Mitglieder oder berechtigte Interessierte jederzeit einen guten Überblick über das Vereinsvermögen und die Verwendung der Mittel erhalten können. Bei Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand über die Einsichtnahme. Mitgliedern ist diese Einsicht auf schriftlichen Antrag hin unverzüglich zu gewähren.


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